„Gsteiger“ AGBs
Hotelaufnahme und Beherbung
§ 1 Anwendungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Hotel „Gsteig“, in Gsteig 1, 86983 Lechbruck am See, betrieben durch die „Auf der Gsteig GmbH“ (nachfolgend „Hotel“) und Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie weitere in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag).
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn das Hotel der Geltung ausdrücklich und zumindest in Textform zustimmt.
1.3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Hotelzimmer sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, das Hotel willigt in die Unter- oder Weitervermietung oder in die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken in Textform ein, wobei § 540 Abs. 1, S. 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
§ 2 Vertragsschluss
2.1. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Kunde kann über die Homepage des Hotels (gsteig.de) eine Angebotsanfrage an das Hotel stellen.
2.2. Das daraufhin übersendete „Angebot“ des Hotels ist unverbindlich, es sei denn aus dem Gesamtinhalt des Angebots ergibt sich etwas Abweichendes.
2.3. Der Vertrag zwischen Hotel und Kunde kommt durch Annahme des Antrags des Kunden zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung des Kunden in Textform zu bestätigen.
§3 Leistungen, Preise, Zahlungsweise
3.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen, zu erbringen insbesondere die gebuchten Hotelzimmer bereitzuhalten.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels gemäß der beim Vertragsschluss gültigen Preisliste zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden.
3.3. Die vereinbarten Preise beinhalten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Die Preise beinhalten keine nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldete, lokale Abgaben, wie zum Beispiel die Entrichtung einer Kurtaxe. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate beträgt.
3.4. Für Kurzaufenthalte von einer Nacht erhebt das Hotel einen angemessenen Aufschlag, deren Höhe sich aus der jeweils beim Vertragsschluss gültigen Preisliste ergibt.
3.5. Wünscht der Kunde nachträglich die Verringerung der Anzahl der gebuchten Hotelzimmer, der Aufenthaltsdauer oder sonstiger Leistungen des Hotels, kann das Hotel seine Zustimmung davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Hotelzimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht.
3.6. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang – spätestens bei Abreise des Kunden – abzugsfrei zur Zahlung fällig. Wenn die Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde, hat die Zahlung binnen 3 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Die Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie an die im Rahmen der Buchung verwendeten E-Mailadresse des Kunden geschickt wurde. Der Tag der Absendung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt wird.
3.7. Das Hotel akzeptiert ausschließlich Barzahlungen oder Zahlungen mittels EC-Karten, Visa oder MasterCard.
3.8. Das Hotel kann vom Kunden beim Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Kreditgarantie, Kaution oder ähnliches) verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und der Zahlungstermin werden im Vertrag in Textform vereinbart. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
3.9. In begründeten Einzelfällen, etwa bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Leistungsumfangs, kann das Hotel, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthalts, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung entsprechend Ziffer 3.8. oder eine Anhebung der bereits vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur gesamten vereinbarten Vergütung verlangen.
3.10. Das Hotel kann vom Kunden, zu Beginn und während des Aufenthalts eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung entsprechend Ziffer 3.8. für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß der Ziff. 3.8. oder 3.9. geleistet wurde.
3.11. Der Kunde kann gegen Forderungen des Hotels mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn und soweit sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Rücktritt des Kunden, Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels
4.1. Der Kunde kann vom Vertrag kostenfrei zurücktreten, wenn die Rücktrittserklärung in Textform mindestens 2 Wochen vor dem Anreisedatum beim Hotel zugeht. Bei der Buchung von fünf oder mehr Hotelzimmern, besteht das Recht nach S. 1 mit der Maßgabe, dass ein Rücktritt kostenfrei bis 4 Wochen vor dem Anreisedatum möglich ist.
4.2. Ansonsten besteht ein Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nur, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.
4.3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel ihren Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel muss sich etwaige Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer, sowie ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
4.4. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendung pauschalieren. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, 80 % des Logispreises zu zahlen. Dem Kunde steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht es frei nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
§ 5 Rücktritt des Hotels
5.1. Sofern die Parteien vereinbart haben, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotels in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2. Ziffer 5.1 gilt auch für die Fälle, in denen dem Kunden ein Rücktrittsrecht nach Ziffer 4.1. zusteht.
5.3. Leistet der Kunde eine gemäß der Ziffern 3.8 oder 3.9 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4. Das Hotel kann ferner aus sachlich gerechtfertigtem Grund außerordentlich vom Vertrag zurücktreten. Als sachlich gerechtfertigter Grund gelten insbesondere die folgenden Fälle:
- Höhere Gewalt (gem. Ziffer 5.5) oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände, die die Vertragserfüllung unmöglich machen.
- Der Kunde bucht ein oder mehrere Hotelzimmer, und macht bei der Buchung schuldhaft irreführende oder falsche Angaben zu wesentlichen Punkten oder verschweigt schuldhaft wesentliche Tatsachen; wesentlich kann dabei u.a. die Identität des Kunden oder die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder der Zweck des Aufenthalts sein.
- Es besteht der begründete Anlass zur Annahme, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
- Der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthalts ist gesetzeswidrig.
- Der Kunde verstößt gegen das Unter- oder Weitervermietungsverbot gemäß Ziff. 1.3.
5.5. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
5.6. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter dem vorstehenden dieser Klausel erfüllen:
- Krieg, Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
- Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
- Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
- rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
- Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
- allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung
5.7. Tritt das Hotel wirksam vom Vertrag zurück, begründet dies keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
§6 Haftung des Hotels
6.1. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Hotel haftet ferner für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten des Hotels beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und/oder vertrauen darf. Der Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 6 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen.
6.2. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden möglichst gering zu halten.
6.3. Für vom Kunden eingebrachte Sachen haftet das Hotel nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Hotel empfiehlt Kunden die Nutzung des Zimmersafes. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von > EUR 800,00 oder sonstige Gegenstände mit einem Wert von > EUR 3.500,00 einbringen möchte, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.
6.4. Die Haftung nach Ziff. 6.3 erlischt, wenn und soweit der Kunde dem Hotel den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber dem Hotel anzeigt.
6.5. Wenn und soweit dem Kunden ein Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt hierdurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Im Falle des Abhandenkommens oder der Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet das Hotel nur nach Maßgabe der Ziffer 6.1.
§ 7 Bereitstellung des Hotelzimmers
7.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform zwischen den Parteien vereinbart ist.
7.2. Gebuchte Hotelzimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des Anreisetags zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung. Sofern der Kunde später als 20:00 Uhr anreisen möchte, ist er verpflichtet, dem Hotel dies spätestens am Tag vor dem Anreisetag mitzuteilen.
7.3. Am Abreisetag sind die Hotelzimmer spätestens um 11:00 Uhr geräumt herauszugeben. Überschreitet der Kunde die Herausgabezeit, steht dem Hotel bei einer Herausgabe bis 18:00 Uhr desselben Tages ein Zahlungsanspruch in Höhe von 50 % des Logispreises, bei Herausgabe nach 18:00 desselben Tages ein Zahlungsanspruch in Höhe von 100 % des Logispreises gemäß der Preisliste des Hotels zu. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein geringerer Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstanden ist. Dem Hotel steht es frei, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Etwaige Zahlungen nach S. 1 sind auf den konkreten Schaden anzurechnen.
7.4. Gegen Aufpreis und nach Verfügbarkeit bietet das Hotel frühere Bereitstellungen der Hotelzimmer (Early Check-in) und/oder die Möglichkeit einer späteren Herausgabe des Hotelzimmers (Late Check-out) an.
§ 8 Nichtraucherzimmer, pauschalierter Schadensersatzanspruch
8.1. Das Rauchen ist in sämtlichen Hotelzimmern des Hotels untersagt. Das Rauchen im Hotelzimmer stellt eine vertragswidrige Nutzung dar. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen das Rauchverbot im Hotelzimmer, steht dem Hotel ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 200,00 Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht es frei, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Etwaige Zahlungen nach S. 2 sind auf den konkreten Schaden anzurechnen.
8.2. Sofern das Hotelzimmer am Abreisetag aufgrund des Rauchgeruchs nicht vermietet, werden kann, ist das Hotel neben dem Anspruch aus Ziffer 8.1 berechtigt, eine zusätzliche Nacht in Höhe von 90 % der geltenden Standartrate gemäß der aktuellen Preisliste des Hotels in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht es frei nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Etwaige Zahlungen nach S. 1 sind auf den konkreten Schaden anzurechnen.
8.3. Sofern durch das Rauchen im Hotelzimmer ein Einsatz der Feuerwehr und/oder Polizei und/oder sonstigen Rettungskräften ausgelöst wird, ist der Kunde verpflichtet, das Hotel von den Einsatzkosten der Feuerwehr und/oder der Polizei und/oder sonstigen Rettungskräften freizustellen.
§ 9 Nutzung des Wellnessbereichs
Der Wellnessbereich des Hotels steht Kunden ab 15 Jahren zur nicht-exklusiven Nutzung während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Sollte der Wellnessbereich – gleich aus welchem Grund – ganz oder teilweise gesperrt sein, führt dies nicht zu Schadensersatzansprüchen oder Minderungsrechten des Kunden.
§ 10 Datenschutz
Es wird auf die Datenschutzerklärung des Hotels verwiesen, die unter www.gsteig.de/datenschutz/ abrufbar ist.
§ 11 Sonstiges
11.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der übrige Vertrag davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, sich auf eine Bestimmung zu einigen, die rechtlich zulässig ist und dem Gewollten am nächsten kommt.
11.2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen nach dem Vertrag ist der Sitz des Hotels.
11.3. Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Lechbruck am See.
11.4. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist das Hotel darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OS-Plattform“) eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Das Hotel nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
Veranstaltungen
§ 1 Anwendungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Hotel „Gsteig“, in Gsteig 1, 86983 Lechbruck am See, betrieben durch die Auf der Gsteig GmbH (nachfolgend „Hotel“), und Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die mietweise Überlassung einzelner Räumlichkeiten nach Verfügbarkeit für die Abhaltung geschlossener Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstage, Konferenzen usw. sowie alle in diesem Zuge erbrachten Leistungen des Hotels.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn das Hotel der Geltung ausdrücklich und zumindest in Textform zustimmt.
1.3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, das Hotel willigt in die Unter- oder Weitervermietung ein. Die Einwilligung schließt das Recht zur Kündigung gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 BGB aus.
§ 2 Vertragsschluss
2.1. Der Kunde kann über die Homepage des Hotels (gsteig.de) eine Angebotsanfrage an das Hotel stellen, wobei das gewünschte Datum und die ungefähre Personenzahl anzugeben sind.
2.2. Das daraufhin übersendete „Angebot“ des Hotels ist unverbindlich, es sei denn aus dem Gesamtinhalt des Angebots ergibt sich etwas Abweichendes.
2.3. Der Vertrag zwischen Hotel und Kunde kommt durch Annahme des Antrags des Kunden zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung des Kunden in Textform zu bestätigen.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlungsweise
3.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3.3. Das Hotel bietet die folgenden Räumlichkeiten für bis zu 70 Gäste an:
- Panoramarestaurant: max. 70 Personen (mit Tanzfläche max. 50 Personen);
- Wintergarten: max. 35 Personen;
- Wintergarten „Lechblick“: max. 40 Personen;
- Gsteiger Stube: max. 35 Personen;
- Gsteig: max. 30 Personen;
- Gsteiger Stadl: max. 60 Personen
- Tagungsraum Lech: max. 50 Personen
3.4. Eine Raummiete wird nicht erhoben. Wird die Räumlichkeit zur Alleinnutzung gemietet und die Maximalpersonenanzahl nicht erreicht, erhebt das Hotel eine Gebühr pro nicht besetzten Sitzplatz, deren Höhe sich aus der beim Vertragsschluss aktuellen Preisliste ergibt.
3.5. Veranstaltungen sind längstens bis max. 01:00 Uhr des Folgetages möglich. Bis 01:00 Uhr stellt das Hotel das Servicepersonal ohne, dass eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist. Ab 00:00 Uhr ist die Lautstärke, insbesondere die Musik, vom Kunden so zu regulieren, dass sich andere Hotelgäste nicht gestört fühlen.
3.6. Speisen und Getränke werden gemäß dem tatsächlichen Verbrauch in Rechnung gestellt.
3.7. Kosten für die Reinigung fallen nicht an, es sei denn es liegt eine übermäßige Verunreinigung der Räumlichkeit vor. In diesen Fällen behält sich das Hotel vor, eine Sonderreinigungsgebühr in Höhe der tatsächlich angefallenen Reinigungskosten in Rechnung zu stellen. Übermäßige Verunreinigung meint eine deutlich über das Normalmaß hinausgehende Verschmutzung der Räumlichkeit, etwa durch Bemalung der Inneneinrichtung, Verschmutzung durch Erbrochenes oder ähnliche Fälle. Das Hotel behält sich ferner vor, eine Reinigungspauschale in Rechnung zu stellen, deren Höhe sich aus der beim Vertragsschluss aktuellen Preisliste ergibt. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Macht das Hotel die tatsächlich angefallenen Reinigungskosten geltend, ist eine bereits gezahlte Reinigungspauschale auf diese Kosten anzurechnen.
3.8. Für weitere Leistungen erhebt das Hotel eine Aufwandspauschale pro Gast. Die Einzelheiten ergeben sich aus der beim Vertragsschluss aktuellen Preisliste.
3.9. Sämtliche Preise gelten inkl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Sofern der Kunde Verbraucher ist, gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.10. Auf Wunsch wird dem Kunden eine Rechnung zum Tag der Veranstaltung ausgestellt. Offene Beträge sind spätestens am Tag der Veranstaltung vor Ort in Bar oder per EC-, Visa oder Mastercard zu bezahlen. Die Möglichkeit offene Beträge per Überweisung zu begleichen, besteht nicht für Verbraucher, sondern nur für Unternehmer und nur, wenn das Hotel sich damit vor Veranstaltungsbeginn in Textform einverstanden erklärt. In diesen Fällen hat die Bezahlung innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungszusendung ohne Abzüge zu erfolgen.
§ 4 Nebenpflichten des Kunden, Mitteilungen, Anzahlung u.a.
4.1. Im Falle von Reservierungen für Veranstaltungen mit Menü hat der Kunde die genaue Teilnehmerzahl und die Speisenauswahl spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung verbindlich mitzuteilen. Die Angaben gelten als garantierte Mindestangaben und werden in jedem Fall in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen der Personenzahl unverzüglich mitzuteilen. Das Hotel ist berechtigt, vom Kunden eine angemessene Anzahlung von mindestens 50 % des vereinbarten Menüpreises pro Teilnehmer zu verlangen, die unmittelbar nach entsprechender Reservierung fällig ist.
4.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von dem Kunden eingebrachte Gegenstände und deren Verwendung haben brandschutztechnischen Anforderungen und behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen, sofern eine Aufforderung zur Entfernung fruchtlos geblieben ist. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
4.3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
§ 5 Stornierung des Kunden
5.1. Der Kunde kann sich von dem geschlossenen Vertrag nach den nachfolgenden Bestimmungen lösen (Stornierung). Die Stornierung erfolgt durch Mitteilung in Textform an das Hotel.
5.2. Die Stornierung bis zu 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin erfolgt kostenfrei.
5.3. Erfolgt eine Stornierung weniger als 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, wird dem Kunden der zu erwartenden Verzehrumsatzes nach Ziff. 5.6 gemäß folgender Staffelung in Rechnung gestellt:
12 Wochen bis zu 4 Wochen | 50% des erwarteten Verzehrumsatzes |
4 Wochen bis zu 2 Wochen | 70 % des erwarteten Verzehrumsatzes |
2 Wochen bis zu 7 Tage | 80 % des erwarteten Verzehrumsatzes |
Weniger als 7 Tage | 90 % des erwarteten Verzehrumsatzes |
5.4. Hat der Kunde eine Anzahlung gem. Ziff. 4.1 geleistet, ist diese auf den erwarteten Verzehrumsatz anzurechnen.
5.5. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht es frei, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5.6. Der erwartete Verzehrumsatz nach Ziff. 5.3 berechnet sich wie folgt:
(Vereinbarter Menüpreis + Getränke) x angegebene Teilnehmerzahl + evtl. Gebühr gem. Ziff. 3.4.
War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
§ 6 Rücktritt des Hotels, Höhere Gewalt
6.1. Das Hotel ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für das Hotel insbesondere vor, falls
- vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, soweit diese nicht unter Höhere Gewalt gem. Ziff. 6.3 ff. fallen;
- Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
- ein Verstoß gegen das Verbot der Unter- oder Weitervermietung gem. Ziff. 1.3 vorliegt;
- der Kunde die Anzahlung gem. Ziff. 4.1 nach einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet;
- eine unbefugte Logo-/Namensnutzung gem. Ziff. 9 vorliegt.
6.2. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach vorstehender Ziff. 6.1 ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegen den Kunden bestehen, so kann das Hotel diesen pauschalieren. Die Ziff. 5.3 gilt in diesem Fall entsprechend.
6.3. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
6.4. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter dem vorstehenden dieser Klausel erfüllen:
- Krieg, Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
- Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
- Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
- rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
- Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
- allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung
6.5. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
§ 7 Haftung des Hotels
7.1. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Hotel haftet ferner für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten des Hotels beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und/oder vertrauen darf. Der Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7.2. Sollten Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden möglichst gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
§ 8 Eigene Speisen und Getränke
8.1. Dem Kunden ist es gestattet, mitgebrachten Wein/Sekt/Prosecco/Champagner oder Spirituosen zu verzehren. In diesem Fall wird eine Gebühr nach der beim Vertragsschluss aktuellen Preisliste pro 0,75l Flasche erhoben. Der Konsum anderer mitgebrachter Getränke ist grundsätzlich nicht gestattet.
8.2. Das Mitbringen von Speisen erfolgt gegen Gebühr nach der beim Vertragsschluss aktuellen Preisliste und bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung in Textform durch das Hotel.
§ 9 Werbung, Namen- und Logonutzung
Zeitungsanzeigen und sonstige Werbung mit Hinweis auf Veranstaltungen im Hotel bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des Hotels. Gleiches gilt für jegliche Nutzung des Namens- und des Logos des Hotels. Bei einem Verstoß kann das Hotel die Veranstaltung absagen und vom Vertrag zurücktreten, vgl. Ziff. 6.1.
§ 10 Technische Einrichtungen, behördliche Erlaubnisse, sonstige Ausstattung
10.1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische Einrichtungen, Anschlüsse und/oder sonstige Ausstattungen von Dritten beschafft, handelt das Hotel im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus deren Überlassung frei.
10.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
10.3. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Feuerwerk bedarf der Genehmigung der Gemeinde sowie der örtlichen Polizei und des Hotels. Fluglaternen sind nach § 19 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) generell in Bayern verboten. Das Steigenlassen von Luftballons o.ä. ist bei der DFS (deutschen Flugsicherung) meldepflichtig und kostenfrei. Das Formular ist unter dfs.de abrufbar.
10.4. Der Kunde hat die im Rahmen urheberrechtlich relevanter Vorgänge (z.B. Musikdarbietung, Filmvorführung, Streamingdienste) erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.
10.5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
§ 11 Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen des Hotels aufrechnen.
§ 12 Datenschutz
Es wird auf die Datenschutzerklärung des Hotels verwiesen, die unter gsteig.de/datenschutz/ abrufbar ist.
§ 13 Sonstiges
13.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der übrige Vertrag davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, sich auf eine Bestimmung zu einigen, die rechtlich zulässig ist und dem Gewollten am nächsten kommt.
13.2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen nach dem Vertrag ist der Sitz des Hotels.
13.3. Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Lechbruck am See.
13.4. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist das Hotel darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OS-Plattform“) eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Das Hotel nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
Stand: Mai 2025